Vertreterbestellung gemäß § 53 BRAO
Vertreterbestellungen nach § 53 BRAO betreffen die Fälle, in denen Rechtsanwälte an der Berufsausübung verhindert sind, d. h. infolge Krankheit, Urlaub, Abwesenheit usw. allgemein verhindert sind, ihren Beruf auszuüben.
Durch die Vertreterbestellung erlangt der Vertreter die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts, den er vertritt (§ 53 Abs. 7 BRAO). Der Rechtsanwalt kann den Vertreter selbst bestellen, wenn die Vertretung von einem derselben Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwalt übernommen wird, § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Ein Vertreter kann auch von vornherein für alle Verhinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, bestellt werden, § 53 Abs. 2 Satz 2 BRAO. In anderen Fällen kann ein Vertreter nur auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer bestellt werden, § 53 Abs. 2 Satz 3 BRAO (vgl. Antragsformular).
Die Vertreterbestellung ist längstens für die Dauer eines Kalenderjahres, also bis 31. Dezember eines Jahres, möglich. Sollte die Bestellung eines Vertreters für ein weiteres Kalenderjahr erforderlich werden, wird um rechtzeitige Antragstellung gebeten.
Ist der zu bestellende Vertreter nicht als Rechtsanwalt zugelassen, ist der Antrag ebenfalls auf dem hierfür vorgesehenen Antragsformular (siehe unten) zu stellen und dem Antrag eine Kopie vom Zeugnis des zu bestellenden Vertreters über den Erwerb der Befähigung zum Richteramt beizufügen.
Ein Rechtsreferendar darf nur dann zum Vertreter eines Rechtsanwalts bestellt werden, wenn ihm die Genehmigung zur Ausübung dieser Tätigkeit von der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilt worden ist. Grundsätzlich ist eine solche Genehmigung erst nach Fertigung aller schriftlichen Arbeiten der Zweiten Juristischen Staatsprüfung gemäß § 51 Abs. 3 Nr. 1 JAPO zu erteilen (vgl. Nr. 4 der gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern vom 29.09.1993, Gz. 2220 – PA – 700/93).